Ferienwohnungen
Fam. J u. A. GRAßL
Untersteinerstraße 34
D-83471
Schönau am Königsee
Tel. 08652-64166
fewo-grassl@web.de
www.fewo-berchtesgadener-land.eu

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mit Erlebnisbecken

Schornbad  Schönau am Königssee

Ein unangenehmes Thema für beide Seiten, vorallem wenn man gerade seinen Urlaub bucht!
Trotzdem empfehlen wir immer den Abschuss einer Reiserücktrittsversicherung.

                                 Beherbergungsvetrag   (AGBs)
                 zwischen uns als  Gastgeber (Vermieter)
                                   und Ihnen als Gast

Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens einem anderen Vertragstyp, etwa dem Kauf- oder Dienstvertrag.
Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende - mündliche oder schriftliche - Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, eine Ferienwohnung reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Gastgeber zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben . Vielmehr ist die Erklärung Ihrerseits bereits ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrags.

Sobald die Reservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor.
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrags bestimmt sich nach § 535 BGB.
Danach hat der Gastgeber das vereinbarte Quartier während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Preises verplichtet.
Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht.
Der Vertrag kann von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung. Das bestelle Quartier (Ferienwohnung) ist entsprechend § 535 Absatz 2 BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Quartier aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird.
Die vom Gast trotz Nichtinaspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter der Bezeichnung “Stornogebühr” geführt und beziffert die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Wohnungspreis) abzüglich der ersparten eigenen Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten hat sich der Gastgeber anzurechnen lassen.
(Ferienwohnung 10 - 20% vom Tagespreis werden pauschal abgezogen)
Im Übrigen muss sich der Gastgeber die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Quartiers erlangt.

Eine grundsätzliche Verplichtung, bei fehlender Inanspruchnahme des Quartiers einen Ersatzmieter zu suchen, besteht jedoch nicht.

....diesem Auszug aus dem Beherbergungsvertrag (Dehoga, Referat Recht)
 (Berchtesgadener-land.com) schließen wir uns als für uns gültige AGBs an.